In einem mittlerweile viel beachteten Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom Juni letzten Jahres (Urteil vom 17.06.2015, GZ: 4 S 141/14), hat dieses festgestellt, dass eine fehlende CE-Kennzeichnung an einem kennzeichnungspflichtigen Bauprodukt regelmäßig eine mangelhafte Werkleistung darstellt.

Dabei sei es unerheblich, ob das geschuldete Bauteil die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung erfüllt oder nicht. Hieraus ergibt sich für den Metallbauer eine Vielzahl an möglichen rechtlichen Konsequenzen:

Zivilrechtlich besteht die Möglichkeit, dass die Auftraggeber die Zahlung für dieses mangelhafte Produkt verweigern. Ebenso können Versicherungen ihre Zahlungsverpflichtung im Schadensfall verweigern. Besteht grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit der CE-Kennzeichnung durch das in Verkehr bringende Unternehmen, so sind die Kosten der CE-Kennzeichnung als Nacharbeitskosten fällig. Auch aufgetretene (Bau)Verzögerungen können zu einklagbaren Vertragsstrafen führen.

Baurechtlich sind Geldbußen der Ordnungsbehörden und der Baustopp durch die Bauaufsicht denkbar. Bei produktindizierten Schadenfällen unter Beteiligung von Personen kann regelmäßig eine grobe Fahrlässigkeit des ausführenden Betriebes vermutet werden. Geldbewerte Abmahnung im Wettbewerbsrecht durch Marktbegleiter sind ebenfalls nicht auszuschließen.

Diese möglichen Rechtsfolgen sind umso höher einzuschätzen, als das mit dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach eine erfolgreiche Nacharbeit am mangelhaften Bauteil durch nicht nach DIN EN 1090 zertifizierte Unternehmen unmöglich ist. Unabhängig von der eigentlichen technischen Ausführung bleiben die Bauleistungen mangelhaft und unterliegen somit den skizzierten Konsequenzen.

Nach alledem müssen die verwendeten Bauprodukte vom Unternehmer geprüft und zumindest die gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen tragen. Soll der Unternehmer Produkte ohne diese „Gütezeichen“ auf Anweisung des Auftraggebers verwenden, hat er die Pflicht, auf diesen „Mangel“ hinzuweisen. Er muss dieser Hinweispflicht im ausreichenden Umfang nachkommen.

 

© 2011 - 2019 Metallbau-Innung Aachen